BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN gEPLANT

In dem am 8. November 2021 in Begutachtung gegangenen Entwurf zur Ökosozialen Steuerreform ist erstmals auch eine Besteuerung von Kryptowährungen vorgesehen.

„Aktuell gibt es noch ein Ungleichgewicht, was die Regulierung von Kryptowährungen gegenüber klassischen Aktien und Anleihen betrifft. Als erstes Land in der EU schaffen wir steuerliche Rahmenbedingungen für Kryptowährungen. Im Zuge der Steuerreform werden wir einen Schritt Richtung Gleichbehandlung gehen, um Misstrauen und Vorurteile gegenüber den neuen Technologien abzubauen. Gleichzeitig sorgen wir für mehr Fairness für die Anlegerinnen und Anleger und für einheitliche Marktbedingungen. Das ist ein wesentlicher Schritt, um dieses Finanzprodukt zugänglicher zu machen. Damit sind wir nicht nur Pioniere in Österreich, sondern auch Vorreiter in Europa“, so Finanzminister Gernot Blümel.

Der Begutachtungsentwurf sieht eine Eingliederung der Kryptowährungen in die bestehende Besteuerungssystematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5% und somit der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen, sofern ein inländischer Abzugsverpflichteter vorliegt. Die Steuerpflicht soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.

Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Für diese kommen die allgemeinen steuerlichen Regelungen weiter zur Anwendung (z.B. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt). Die Verpflichtung zum KESt-Abzug soll ab 2023 bestehen, davor erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung.

 

Beispiel 1: A kauft am 1.1.2021 Kryptowährungen im Wert von 1.000 Euro („Altvermögen“) und verkauft diese am 31.12.2022 zu einem Preis von 2.000 Euro. A steht der Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.000 Euro ohne steuerlichen Abzug zu, weil auch die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

 

Beispiel 2: A kauft am 1.1.2022 Kryptowährungen im Wert von 1.000 Euro („Neuvermögen“) und verkauft diese am 31.12.2023 zu einem Preis von 2.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.000 Euro unterliegt dem besonderen Steuersatz von 27,5%, weshalb 275 Euro an Steuern zu entrichten sind.