Die Corona-Pandemie hat auch unsere Arbeitswelt massiv verändert. Viele Arbeitnehmer – auch aus Branchen in denen das bisher kaum denkbar war – sind seit März 2020 über weite Strecken im HomeOffice tätig. Eine neue und moderne Arbeitsform, welche uns sicherlich über die Krise hinaus weiter begleiten wird. Die Kostenersparnis für den Arbeitgeber bei der Bereitstellung von Büroinfrastruktur oder die Zeitersparnis für Dienstnehmer, welche weitere Strecken zwischen Wohn- und Arbeitsort zurücklegen müssen, sind nur zwei positive Aspekte dieser Veränderungen.
Der Gesetzgeber hat nun darauf reagiert und detaillierte Regelungen für die steuerliche Behandlung des HomeOffice geschaffen.
Ausgangslage
Grundsätzlich wird das Arbeitszimmer im Wohnungsverband steuerlich sehr streng behandelt. Ein steuerliches Arbeitszimmer kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Außerhalb eines solchen Arbeitszimmers sind allerdings typische Arbeitsmittel (zB Computer) steuerlich abzugsfähig.
die neuen regelungen im überblick
Ab dem Jahr 2021 gibt es nun aber umfassende Neuerungen:
Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel (zB Laptop) für das HomeOffice zur Verfügung, handelt es sich um nicht steuerpflichtige Entgeltbestandteile.
Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel (zB Laptop) für das HomeOffice nicht zur Verfügung, sind die Kosten durch den Arbeitnehmer weiterhin als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung absetzbar, aber um ein eventuelles HomeOffice-Pauschale zu kürzen.
Das neue (ab 2021) HomeOffice-Pauschale kann in Höhe von maximal 3,– EUR pro Tag vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass an diesen Tagen ausschließlich im HomeOffice gearbeitet wird. Das Pauschale ist für bis zu 100 Tage pro Jahr und somit in Höhe von 300,– EUR möglich.
Wenn der Arbeitgeber kein oder ein zu niedriges HomeOffice (d.h. weniger als 3,– EUR pro Tag) bezahlt, dann ist die Differenz für den Arbeitnehmer wieder in Form von Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung absetzbar.
Zusätzlich gibt es ab 2021 die Möglichkeit – wenn an mindestens 26 Tagen pro Jahr im HomeOffice gearbeitet wird –Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung,…) steuerlich abzusetzen. Diese Kosten sind bis zu 300,– EUR pro Jahr absetzbar, der diesen Betrag überschreitende Betrag kann in die Folgejahre vorgetragen werden.
Beispiel
Anschaffung eines Bürostuhls in März 2021 um EUR 450,–
Als Werbungskosten absetzbar im Jahr 2021: EUR 300,–
Als Werbungskosten absetzbar im Jahr 2022: EUR 150,–
Achtung bei Anschaffungen in 2020
Wurden bereits im Jahr 2020 derartige Anschaffungen getätigt, dann können bereits bis zu 150,– EUR angesetzt werden. Dieser Betrag vermindert aber den Höchstbetrag für 2021 d.h. für 2021 + 2020 können in Summe maximal 300,– EUR steuerlich geltend gemacht werden.